Als „Religiöse Verfolgung“ werden unterschiedliche Formen der Unterdrückung und Diskriminierung von Glaubensgemeinschaften und ihren Anhängern oder von sogenannten Ungläubigen aufgrund einer religiösen Motivation bezeichnet. Neben dem religiös motivierten Fanatismus führt auch religiös motivierter Nationalismus zur Radikalisierung von Bevölkerungsteilen und diese wiederum zu einer deutlichen Intensivierung der Verfolgung von religiösen Gemeinschaften und Minderheiten.
Beispielsweise beschuldigt die sogenannte Ritualmordlegende gesellschaftlich diskriminierte Minderheiten Ritualmorde an Angehörigen einer Mehrheitsgruppe nach. Sie dient zur Verleumdung der behaupteten Täter, rechtfertigt und verstärkt ihre Unterdrückung und Verfolgung. Solche Legenden werden von religiösen und staatlichen Interessengruppen gezielt zur Propaganda konstruiert und genutzt. Oft bewirken sie Pogrome, Lynch- und Justizmorde an den des Ritualmords beschuldigten Gruppen.
Stets waren es Minderheiten, welche im Widerstreit zur Populärmeinung standen und die für bedeutende Veränderungen in Religion, Philosophie, Wissenschaft und Kultur verantwortlich waren. Meistens wurden sie dafür verfolgt, verbrannt, geköpft oder ihres guten Rufs beraubt.
Art. 9 der EU-Richtlinie lautet:
„(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die
1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
1. Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2. gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.“